Rentenerhöhung im Detail

Ab dem ersten Juli erhalten die Rentenempfänger in Deutschland 3,74 % mehr. Der Rentenwert steigt von 39,32 € auf 40,79 €. Doch bei ca. drei Millionen Empfänger von Erwerbsminderungsrenten steigt nicht nur die Rente an sich, sondern auch separat ausgezahlte Zuschlag. Seit Juli letzten Jahres zahlt die Deutsche Rentenversicherung diesen Zuschlag an die Empfänger einer Erwerbsminderungsrente. Vom Zuschlag profitieren Menschen, die eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung erhalten und deren Rentenbeginn in den Jahren 2001 bis 2018 lag. Der Zuschlag wird auch dann noch gezahlt, wenn der Empfänger bereits so alt ist, dass die Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente übergegangen ist. Die Höhe des Zuschlags ist folgendermaßen geregelt: Ein Empfänger, der zwischen Januar 2001 und Juni 2014 in die Erwerbsminderung eingetreten ist, bekommt er einen Zuschlag von 7,5 %. Bei einem Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 beträgt der Zuschlag 4,5 %. Der Auszahlungszeitpunkt liegt zwischen dem 10. und 20. des jeweiligen Monats. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann gemeinsam mit der üblichen Rentenzahlung überwiesen.
Wie wird die aktuelle Rentenerhöhung ermittelt?
Unter dem derzeitigen Rechtsstand darf das Rentenniveau bis zum Jahr 2025 nicht unter die Haltelinie von 48 % sinken. Dafür wurde die Rentenanpassungsformel um eine „Niveauschutzklausel“ ergänzt. Sie kommt zur Anwendung, wenn das sich gemäß der Rentenanpassungsformel ergebende Rentenniveau unter das Mindestsicherungsniveau von 48 % fällt. In diesem Fall wird die übliche Rentenanpassungsformel außer Kraft gesetzt und der aktuelle Rentenwert so festgelegt, dass das Mindestsicherungsniveau von 48 % erreicht wird. Nach dem erstmaligen Erreichen der Haltelinie für das Rentenniveau von 48 % erfolgt die Rentenanpassung bis zum Jahr 2025 nach Mindestsicherungsniveau. Im Jahr 2024 hat die Haltelinie erstmals gegriffen und die Renten wurden nach Mindestsicherungsniveau angepasst. Deshalb erfolgt die Rentenanpassung 2025 auch nach Mindestsicherungsniveau. Bei der Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau werden der Beitragssatz- und der Nachhaltigkeitsfaktor nicht berücksichtigt. Die beiden Faktoren haben 2025 keine Auswirkungen auf die Rentenanpassung.
Damit gilt folgende Berechnungsmethode:
- Ermittlung der Ziel-Netto-Rente: Das verfügbaren Durchschnittsentgelts eines Arbeitnehmers 2025 liegt bei 40.312,19 €. Dies ergibt sich, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres in Höhe von 39.124,09 € mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 SGB VI) in Höhe von 3,69 % und der Veränderung der Nettoquote des Jahres 2025 gegenüber dem Jahr 2024 in Höhe von -0,63 % angepasst wird. Das Mindestsicherungsniveau von 48 % des Durchschnittsentgelts 2025 (in Höhe von 40.312,19 €) ergibt damit eine Ziel-Rente eines Standardrentners von 19.350 € nach Abzug von Sozialabgaben.
- Notwendige Brutto-Rente: Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge der Rentner: 7,3 % allgemeiner Beitrag zur Krankenversicherung + 1,25 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag, zudem 3,6 % Pflegebeitrag für Rentner mit Kind. Die jährliche Brutto-Rente müsste somit bei 22.026,60 € liegen, um nach Abzug von 12,15 % Sozialabgaben eine Ziel-Netto-Rente von 19.350 € zu erhalten. Dies entspricht einer monatlichen Brutto-Rente von 1.835,55 €.
- Neuer Rentenwert pro Entgeltpunkt: Der Standardrentner ist laut § 154 Abs. 3a SGB VI ein Rentner, der 45 Entgeltpunkte erzielt hat. Wenn 1.835,55 € demnach 45 Entgeltpunkten entsprechen, dann ergibt sich der Rentenwert von 40,79 € ab Juli 2025.
- Erhöhung der Rente: Der Rentenwert liegt seit Juli 2024 bei 39,32 €. Um nun den Anstieg auf 40,79 Euro zu erreichen, braucht es eine Rentensteigerung um 3,74 %.
Kommentare (0)