Der letzte Wille: Warum sich ein Testament für viele lohnen würde.


Beim Thema Vererben verlassen sich viele auf die gesetzliche Erbfolge. Nur 27 Prozent der Deutschen haben bislang ein Testament aufgesetzt. Gleichzeitig zeigt sich aber, dass die gesetzlichen Regelungen nicht immer einen reibungslosen Ablauf gewährleisten. Laut einer Studie des Allensbach Instituts für Demoskopie mussten sich bereits 15 Prozent der Erben um ihr Erbe streiten. Wir zeigen Fallstricke auf, bei denen Konfliktpotenzial lauert und die sich durch ein Testament regeln lassen.

Ehepartner mit Kindern

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass der Ehegatte im Fall des Falles ohnehin alles erbt. Richtig ist jedoch: Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, so erbt der Ehegatte die Hälfte. Die andere Hälfte wird auf die Kinder verteilt. Viele Eltern entscheiden sich daher für ein sogenanntes Berliner Testament, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzen. Verstirbt ein Partner, erbt der hinterbliebene Ehegatte zunächst alles. Erst nach dem Tod des zweiten Elternteils geht der Nachlass an die Kinder.

Ehepartner ohne Kinder

Hat der Erblasser keine Kinder, so erbt der Ehegatte drei Viertel des Nachlasses. Der Rest geht an die Eltern oder gegebenenfalls an die Großeltern des Verstorbenen. Es besteht zwar die Möglichkeit, die Eltern bzw. Großeltern über ein Testament zu enterben, allerdings steht ihnen dann trotzdem noch ihr Pflichtanteil zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils, in diesem Fall also ein Achtel des Nachlasses. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass die Eltern bzw. Großeltern im Rahmen eines Erbvertrags auf ihr gesetzliches Erbe zugunsten des Ehepartners verzichten.

Alleinerziehende

Auch Alleinerziehende sollten über ein Testament nachdenken. Zwar geht in diesem Fall tatsächlich der gesamte Nachlass an die Kinder, doch solange diese noch minderjährig sind, können sie nicht über den Nachlass verfügen. Unter Umständen übernimmt sogar ein gesetzlich bestimmter Vormund die rechtliche Vertretung der Kinder. Dies kann verhindert werden, indem testamentarisch ein Testamentsvollstrecker bestimmt wird, der das Vermögen der Kin­der verwaltet, bis sie ein bestimmtes Alter erreicht haben.

Patchwork-Familien

Problematisch wird es, wenn der Verstorbene auch Kinder aus früheren Ehen hinterlässt. Diese sind leiblichen Kindern aus der aktuellen Partnerschaft gleichgestellt und erben zu gleichen Teilen. Da alle Erben nur gemeinsam über den Nachlass verfügen können, sind insbesondere bei dieser Konstellation Streitigkeiten keine Seltenheit.

Nicht verheiratete Partner

Immer mehr Paare entscheiden sich, eine Familie ohne einen Trauschein zu gründen. Die beiden Partner haben das Familienvermögen gemeinsam aufgebaut, vielleicht sogar eine gemeinsame Immobilie erworben, doch vor dem Gesetz gelten sie als fremde Personen. Ohne Testament oder Erbvertrag erbt der hinterbliebene Partner nichts.

Erbengemeinschaft

Gibt es kein Testament, so erhält jeder Erbe entsprechend der gesetzlichen Erbquote einen prozentualen Anteil an allen Nachlasswerten. In dieser Erbengemeinschaft können die Erben nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Dies ist vor allem problematisch, wenn Immobilien vererbt werden. Denn im Gegensatz zu Geldvermögen und Wertpapieren lässt sich eine Immobilie nicht aufteilen. Alle Entscheidungen über die weitere Nutzung der Immobilie, Instandhaltungsmaßnahmen usw. müssen die Erben gemeinsam treffen. Ein Miterbe kann dabei die Entscheidung aller anderen blockieren. So kann es sein, dass die Erben die Immobilie lange Zeit nicht nutzen können, notwendige Renovierungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können etc. In vielen Fällen wird die Immobilie auch veräußert, da es zu keiner einheitlichen Entscheidung unter den Erben kommt und ein Erbe nicht die finanziellen Mittel hat, um die anderen Erben auszuzahlen.

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