Vermögen übertragen: Tipps zur Senkung der Erbschaftsteuer


Noch nie zuvor wurde in Deutschland so viel Vermögen übertragen wie aktuell. Damit steigt auch die steuerliche Belastung für die Erben kontinuierlich an. Im Jahr 2015 zahlten Erben und Beschenkte Steuern in Höhe von mehr als sechs Milliarden €. Wir zeigen einige Ansatzpunkte und Möglichkeiten auf, mit denen die Erbschaftsteuer gesenkt werden kann.

Vorweggenommene Erbfolge: Schenkungen zu Lebzeiten

Mit Schenkungen, der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge, können die Freibeträge, die den Beschenkten bzw. den Erben zustehen, alle zehn Jahre neu genutzt werden. Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern steht ein Freibetrag von 500.000 € zu. Bei Kindern beläuft sich dieser auf 400.000 €, bei Enkeln auf 200.000 € bzw. 400.000 €, wenn die Eltern der Enkel bereits verstorben sind. Im Rahmen dieser Freibeträge ist die Vermögensübertragung steuerfrei. Durch die vorweggenommene Erbfolge kann selbst hohes Vermögen sukzessive steuerfrei an die nachfolgende Generation übertragen werden.

Immobilien mit Wohn- oder Nießbrauchrecht übertragen

Werden Immobilien an Kinder oder Enkel übertragen, so können sich die Eltern ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht einräumen lassen. Das Nießbrauchrecht sichert den Eltern neben einem lebenslangen Wohnrecht auch die Möglichkeit, die Immobilie zu vermieten und entsprechend Mieteinnahmen zu erzielen. Diese Rechte mindern den Wert der Immobilie erheblich, so dass die Freibeträge der Kinder in geringerem Maße ausgeschöpft werden bzw. die Steuerlast reduziert werden kann. Werden die Freibeträge der Kinder nicht vollständig ausgeschöpft, können noch Kapitalvermögen oder andere Vermögensgegenstände innerhalb der Zehn-Jahres-Frist übertragen werden.

Steuerliche Begünstigung von Immobilien

Selbstgenutzte Immobilien können erbschaftsteuerfrei an den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner übertragen werden. Voraussetzung ist, dass der Erbe bzw. Beschenkte die Immobilie noch zehn Jahre nach der Übertragung selbst nutzt. Wird die Immobilie an die Kinder übertragen, so darf außerdem die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein.
Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien werden bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer mit 90 Prozent ihres Verkehrswerts erfasst.

Vorausvermächtnis beim Berliner Testament

Bei großem Vermögen oder bei bereits ausgeschöpften Freibeträgen bleibt zu prüfen, ob ein Teil des Erbes testamentarisch oder mittels Erbvertrag auf weitere Erben verteilt werden soll. Dadurch können zusätzliche Freibeträge genutzt werden und bei Überschreiten der Freibeträge ggf. niedrigere Erbschaftsteuersätze zur Anwendung kommen. Gerade beim weitverbreiteten Berliner Testament ist genau dies nicht der Fall. Hier erbt der Ehegatte im ersten Erbfall alles und die Freibeträge der Kinder werden nicht genutzt. Dies kann vermieden werden, indem ein Teil des Nachlasses bereits bei Tod des erstversterbenden Ehegatten als Vorausvermächtnis an die Kinder übertragen wird. Gleichzeitig wird dabei eine Stundung bis zum Tod des länger lebenden Ehegatten verfügt.

Adoption

Beim Erbschaftsteuerrecht gilt: Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto höher die Freibeträge für die Erben. Nicht selten werden Kinder aus früheren Partnerschaften in eine Beziehung eingebracht, die vom neuen Partner versorgt und erzogen werden. Wenn nicht leibliche Kinder bei der Vermögensübertragung berücksichtigt werden sollen, sind folgende Aspekte zu beachten:
Einem vom Erblasser adoptierten Kind stehen die gleichen Erbschaftsteuerfreibeträge wie einem leiblichen Kind des Erblassers in Höhe von 400.000 € zu. Ohne eine Adoption kommt lediglich ein Freibetrag von 20.000 € zum Tragen.
Der Freibetrag von 400.000 € kommt auch zum Tragen, wenn ein bereits volljähriges Kind adoptiert wird. Allerdings muss der Erblasser in diesem Fall den vorgesehenen Erbanteil des adoptierten Kindes im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags festlegen. Denn eine bei Adoption bereits volljährige Person wird im Gegensatz zu leiblichen Kindern in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt.

Nahende Erbschaftsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die aktuell gültige Gesetzgebung zur Erbschaftsteuer für verfassungswidrig. Nach heutigem Stand wird eine Verabschiedung der deshalb erforderlichen Erbschaftsteuerreform bis zum 08.07.2016 mit rückwirkender Geltung ab 01.07.2016 angestrebt. Die Änderungen konzentrieren sich dabei auf die Verschärfung der Kriterien für eine steuerbegünstigte Vermögensübertragung von Unternehmensanteilen. Wir werden über die Änderungen berichten.

 

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Kommentare (1)

  • ifp Team

    Die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Erbschaftsteuerreform scheint nach dem Bundestagsbeschluss vom 29.9.2016 und der in Kürze erwarteten Zustimmung des Bundesrats rückwirkend zum 1.7.2016 in Kraft zu treten. Damit werden Firmenerben mit einer höheren Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbelastung konfrontiert.
    Ursache hierfür sind die deutlich verschärften Voraussetzungen für steuerbegünstigte Übertragung von Betriebs­vermögen und Gesell­schafts­betei­ligungen. Für die Besteuerung von Privatvermögen ergeben sich dagegen keine Änderungen.

    30 Sep 2016, 15:09

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