Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Erbrecht

In Deutschland sind vollständige Enterbungen durch den Erblasser in der Regel nicht möglich. Ehegatten oder enge Verwandte, die gemäß gesetzlicher Erbfolge einen Anspruch auf einen Erbteil besitzen, können daher einen Pflichtteil geltend machen, sofern sie zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis zählen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Anteils, den die Person gemäß der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Da der Pflichtteilsberechtigte kein Mitglied der Erbengemeinschaft ist, richtet sich der Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft. Falls der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch geltend macht, ist die Erbengemeinschaft verpflichtet, relativ zeitnah den Geldbetrag an den Pflichtteilsberechtigten zu überweisen. Dazu folgende Beispiele:
- Ausgangslage: Erblasser verstirbt und hinterlässt Ehefrau (Güterstand Zugewinngemeinschaft) und zwei Kinder. Im Testament wird Kind 1 als Alleinerbe eingetragen. Nachlasswert 100.000 €.
- Lösung: Ehegatten und Kinder zählen immer zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis. Die Ehefrau würde gemäß gesetzlicher Erbfolge die Hälfte des Nachlasses bekommen, daher beträgt ihr Pflichtteil ein Viertel. Das Kind 2 würde gemäß gesetzlicher Erbfolge ein Viertel erhalten, daher beträgt der Pflichtteil ein Achtel. Kind 1 als Alleinerbe müsste somit seiner Mutter 25.000 € und seinem Bruder 12.500 € auszahlen.
- Ausgangslage: Erblasser (keine Kinder) verstirbt und hinterlässt Ehefrau (Güterstand Zugewinngemeinschaft) und die Eltern. Im Testament wird die Ehefrau als Alleinerbe eingetragen. Nachlasswert 100.000 €.
- Lösung: Die Eltern zählen als bedingt pflichtteilsberechtigt. Sie besitzen nur dann ein Pflichtteilsrecht, wenn zum Todeszeitpunkt keine erste Ordnung existiert (weder Kinder noch Enkelkinder beim Erblasser). Gemäß gesetzlicher Erbfolge würden die Mutter und der Vater jeweils ein Achtel erhalten, daher beträgt ihr Pflichtteil jeweils ein Sechzehntel. Die Ehefrau müsste somit je 6.250 € an die Schwiegereltern zahlen.
- Ausgangslage: Erblasser verstirbt und hinterlässt zwei Kinder und die Eltern. Im Testament wird die Lebensgefährtin als Alleinerbe eingetragen. Nachlasswert 100.000 €.
- Lösung: Nur die Kinder besitzen ein Pflichtteilsrecht. Gemäß gesetzlicher Erbfolge würden die zwei Kinder je die Hälfte erhalten, daher beträgt ihr Pflichtteil jeweils ein Viertel. Die (ehemalige) Lebensgefährtin müsste somit je 25.000 € an die beiden Kinder des Erblassers zahlen.
Grundsätzlich herrscht ein Pflichtteilsrecht, sofern ein Berechtigter enterbt wird. Doch es gibt drei Ausnahmefälle, in denen Pflichtteilsberechtigte nicht im Testament enterbt wurden:
- Pflichtteilsanspruch, falls das Erbe mit Beschränkungen oder Beschwerung belastet ist und der Pflichtteilsberechtigte das Erbe ausschlägt.
- Der Erbteil des Pflichtteilsberechtigten im Testament ist geringer als die Höhe des Pflichtteilsanspruchs. Daraus leitet sich ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil gemäß § 2305 BGB ab.
- Besonderheit Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Überlebender Ehegatte kann bei Ausschlagung des Erbes neben dem berechneten Zugewinnausgleich auch den „kleinen“ Pflichtteil beanspruchen (sogenannte güterrechtliche Lösung).
Um die Berechnung des Zusatzpflichtteils zu verdeutlichen, folgendes Beispiel:
- Ausgangslage: Erblasser verstirbt und hinterlässt die Ehefrau (Güterstand Zugewinngemeinschaft) und zwei Kinder. Laut Testament erhalten die beiden Kinder je 45 % des Nachlasses und die Ehefrau nur 10 %. Nachlasswert 100.000 €.
- Lösung: Der Pflichtteil der Ehefrau beträgt ein Viertel. Sie erhält aber nur 10 %. Somit hat sie Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil von 15 % gegenüber ihren Kindern. Jedes Kind muss somit 7.500 € an die Mutter abführen.
Neben den Pflichtteilen und Zusatzpflichtteilen sind in manchen Fällen auch Pflichtteilsergänzungsansprüche möglich. Grundsätzlich existieren Pflichtteilsergänzungsansprüche, falls der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat. Es greift ein sogenannter Abschmelzfaktor von 10 % für jedes volle Jahr, das nach dem Schenkungszeitpunkt bis zum späteren Todeszeitpunkt des Erblassers vergangen ist. Dies bedeutet, dass vom Wert der Schenkung jedes volle Jahr 10 % zur Berechnung der Höhe des Ergänzungsanspruchs abgezogen wird. Wichtig: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch betrifft immer erst die Erbengemeinschaft, selbst wenn keine Person der Erbengemeinschaft die Schenkung erhalten hat. Nur in Ausnahmefällen richtet sich der Ergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten.
- Ausgangslage: Erblasser verstirbt und hinterlässt die Ehefrau (Güterstand Zugewinngemeinschaft) und ein Kind. Laut Testament wird die Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlasswert beträgt 400.000 €. Etwas mehr als zwei Jahre vor dem Todeszeitpunkt schenkte der Erblasser einem Freund 100.000 €.
- Lösung: Das Kind hat einen Pflichtteilsanspruch von einem Viertel des Nachlasswerts. Zusätzlich ergibt sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Nach Berücksichtigung der Abschmelzung von 20 % verbleiben 80.000 € als Bemessungsgrundlage (zur Vereinfachung ohne Berücksichtigung des Inflationsausgleichs). Letztlich muss die Mutter ein Viertel von 480.000 €, also 120.000 €, zur Begleichung des gesamten Anspruchs an das Kind zahlen.
In speziellen Fällen gibt es auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch für Schenkungen, die bereits mehr als 10 Jahre vor dem Todeszeitpunkt stattfanden. Dies betrifft unter anderem unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten oder Schenkungen unter Vorbehalt von umfangreichen Verfügungsrechten, wie z.B. bei Immobilienschenkungen mit Vorbehaltsnießbrauch.
Kommentare (0)