Ausländische Immobilien im Erbfall: Wie sind die Regelungen in den Nachbarländern?


Wann kommt das ausländische Erbrecht zur Anwendung?

Nach der EU-Erbrechtsverordnung gilt für Erbfälle in der EU, die seit dem 17. August 2015 eintreten, das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten hat. Bei einem deutschen Rentner, der seinen Lebensabend beispielsweise auf Mallorca verbringt, wird daher nach dem spanischen Erbrecht verfahren. Eine genaue Definition des gewöhnlichen Aufenthalts fehlt in der EU-Erbrechtsverordnung. Letztlich ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers vor seinem Tod entscheidend: Wie lange und regelmäßig hat sich der Erblasser sich in einem Staat aufgehalten? Hat er in diesem Staat seinen familiären und sozialen Mittelpunkt?

Allerdings gibt es ein Hintertürchen: Der spätere Erblasser hat zu Lebzeiten die Möglichkeit einer Rechtswahl. Danach kann sich ein deutscher Staatsangehöriger mit einem Testament für das deutsche Erbrecht entscheiden (Heimatwahlrecht).

 Wie verhält es sich mit der Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftsteuersysteme in den einzelnen europäischen Ländern sind nicht aufeinander abgestimmt. Deshalb müssen Erben oder Beschenkte oftmals in beiden Ländern Steuern zahlen. Deutschland hat nur mit wenigen Nationen wie Frankreich, Dänemark, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur erbschaftsteuerlichen Regelung abgeschlossen. Zur Abmilderung der Doppelbesteuerung sieht eine komplexe Regelung des § 21 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, eine ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen. Eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer erfolgt allerdings nicht automatisch von Seiten des Finanzamts, sondern muss vom Erben beantragt werden. 

Wer gilt als steuerlich als „Inländer“ und wer als „Ausländer“?

Personen, die vor dem Tod länger als 5 Jahre im Ausland lebten und in Deutschland keinen Wohnsitz hatten, werden gemäß § 2 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz grundsätzlich nur als beschränkt steuerpflichtig angesehen. Sie müssen demnach nur das Vermögen, das sich in Deutschland befindet, nach dem deutschen Steuergesetz versteuern. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Tod in Deutschland hatten, sind unbeschränkt steuerpflichtig, d.h. der gesamte Nachlass unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer.

Wie sehen die erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Regelungen in unseren Nachbarstaaten aus, wenn der Erblasser eine Immobilie im Ausland besitzt und gleichzeitig eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vorhanden ist?  

Spanien

  • Erbrecht: Es wird die europäische Erb­rechtsverordnung angewendet. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, gilt spanisches Erbrecht. Nur wenn ein Testament vorhanden ist, in dem das Heimatrecht gewählt wird, gilt deutsches Erbrecht.
  • Erbschaftsteuer: Da Deutschland kein DBA mit Spanien hat, wird die spanische Immobilie zunächst doppelt versteuert. Allerdings kann auf Antrag beim deutschen Finanzamt, die spanische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Das Problem ist: In Spanien liegt der Steuerbetrag meist höher als in Deutschland. Der Steuersatz beginnt bei 8 % und reicht bis max. 80 %. Vor allem für nicht verheiratete Partner oder auch für Geschwister kann es bei hohen Immobilienwerten richtig kostspielig werden. Die Freibeträge für die Erben belaufen sich gerade mal auf ca. 16.000 €.
  • Vorsicht: Wenn der Erbe vor dem Tod des Erblassers mindestens 6 Monate in Spanien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, muss er das komplette Erbe (nicht nur die Immobilie) in Spanien versteuern.
  • Besonderheit: Auf den Kanarischen Inseln können Häuser bereits zu Lebzeiten grundsätzlich steuerfrei auf die Kinder übertragen werden. Allerdings fallen Ertragssteuern auf den Wertzuwachs an.

Österreich

  • Erbrecht: Es wird die europäische Erb­rechtsverordnung angewendet.
  • Besonderheit: Seit 2017 sind nur noch Kinder und Lebenspartner pflichtteilberechtigt.
  • Erbschaftsteuer: Seit 2008 gibt es in Österreich keine Erbschaft- und Schenkungssteuer mehr. Daher wird nur nach dem deutschen Recht versteuert. Allerdings fallen für den Erben bzgl. der Immobilie in Österreich Grund­erwerbsteuer sowie Notarkosten für den Grundbucheintrag an.

Italien

  • Erbrecht: Es wird die europäische Erb­rechtsverordnung angewendet. Der Erbe muss innerhalb eines Jahres eine Erbschaftsmeldung bei den italienischen Behörden machen und damit das Immobilienerbe annehmen. Die Frist beginnt gewöhnlich mit der Nachlassabwicklung.
  • Erbschaftsteuer: Es gibt kein DBA zwischen Deutschland und Italien. Jedoch müssen die allermeisten keine Steuern zahlen, denn es gilt ein Freibetrag von 1 Mio. € für Kinder, Enkel, Eltern und Ehegatten. Geschwister haben einen Freibetrag von 100.000 €.

Schweiz

  • Erbrecht: Für deutsche Staatsangehörige wird die europäische Erb­rechtsverordnung angewendet. Wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in der Schweiz lag, dann gilt grundsätzlich auch schweizerisches Erbrecht.
  • Besonderheit: Für den Kauf eines Hauses in der Schweiz ist für Ausländer normalerweise nicht so einfach möglich. Bei den „direkten“ Erben wie Kinder, Ehegatte und Eltern oder Enkel gibt es jedoch eine Ausnahme. Sie können zunächst auch ohne Wohnsitz in der Schweiz die Immobilie ohne behördliche Bewilligung erben. Wenn allerdings die Geschwister oder die Lebensgefährtin des Erblassers die Immobilie erben, dann gibt es von den Schweizer Behörden eine befristete Bewilligung für zwei Jahre. Innerhalb von zwei Jahren müssen die Erben die Immobilie verkaufen. Ansonsten droht nach zwei Jahren die Zwangsversteigerung.
  • Erbschaftsteuer: Zwischen Deutschland und der Schweiz gibt es ein DBA. Die in der Schweiz gelegene Immobilie wird von der deutschen Erbschaftsteuer ausgenommen und nach dem Erbschaftsteuerrecht der Schweiz versteuert. Die Erbschaftsteuer in der Schweiz wird vom jeweiligen Kanton festgelegt und kann stark variieren. Für Ehegatten und direkte Abkömmlinge gibt es in fast allen Kantonen eine Steuerfreiheit.

Frankreich

  • Erbrecht: Es wird die europäische Erb­rechtsverordnung angewendet. Ohne Testament sind Kinder des Erblassers nach französischem Recht privilegiert gegenüber Ehepartnern, die oftmals nur ein Viertel des Nachlasses erhalten.
  • Erbschaftsteuerrecht: Zwischen Deutschland und Frankreich gibt es ein DBA. Daher wird die Immobilie nach französischem Erbschaftsteuerrecht versteuert. Diese Erbschaftsteuer ist dann auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. Es muss also eine französische Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden. Zu beachten sind die geringen Freibeträge bzw. Ermäßigungen bei Kindern (nur 100.000 €) und Geschwistern (knapp 16.000 €) sowie die komplette Steuerfreiheit für Ehegatten. Auch der progressive Grenzsteuertarif bei der Erbschaftsteuer ist abweichend vom deutschen Erbschaftsteuerrecht.

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