Änderungen zum Jahreswechsel 2025
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Reform der Grundsteuer tritt in Kraft
Die Reform der Grundsteuer tritt am 1. Januar 2025 in Kraft, da das Bundesverfassungsgericht die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft hat. Die Grundsteuer hängt vom Hebesatz der jeweiligen Kommune ab. Der erste Vorauszahlungstermin für die Grundsteuer ist der 15. Februar 2025. Bis dahin müssen die Kommunen die Steuerbescheide auf der Grundlage der Hebesätze versenden.
Mindestlohn und Mindestvergütung für Auszubildende steigt
Der gesetzliche Mindestlohn steigt um 3,1 % auf 12,81 €. Die Mindesvergütung für Auszubildende beträgt im nächsten Jahr 682 € pro Monat.
Grundfreibetrag der Einkommensteuer steigt
Der Grundfreibetrag für das Jahr 2025 soll auf 12.084 € angehoben werden.
Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften wird aufgehoben
Die im Jahr 2021 eingeführte Beschränkung der Verlustverrechnung (max. 20.000 € pro Jahr) bei steuerlichen Termingeschäften, wie z.B. Optionen, Futures oder CFDs, wird aufgrund des Urteils des BFHs (Regelung sei verfassungwidrig) aufgehoben. Damit können zukünftig die Verluste wieder direkt mit den Gewinnen verrechnet werden. Bis zur Umsetzung in der Praxis, d.h. der Systemumstellung bei den einzelnen Brokern, können jedoch noch ein paar Wochen oder Monate vergehen.
Kindergeld und Kinderfreibetrag erhöhen sich
Das Kindergeld steigt um 5 € auf 255 € pro Kind. Der alternativ gewährte Kinderfreibetrag wird für jeden Elternteil auf 3.336 € angehoben. Zusätzlich wird ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1.464 € gewährt.
Wohngeld steigt
Anfang 2025 wird das Wohngeld an die allgemeinen Preis- und Mietenentwicklung angepasst und um ca. 15 % erhöht. Davon profitieren rund zwei Millionen Haushalte – vor allem Alleinerziehende, Familien, Rentnerinnen und Rentner.
Pflegebeitrag steigt
Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt von 3,4 % auf 3,6 % an. Kinderlose zahlen zukünftig 4,2 % statt 4,0 %.
Beträge für Pflegeleistungen steigen
Das Pflegegeld erhöht sich um 4,5 %. Damit steigt der monatliche Höchstbetrag zwischen 15 € (Pflegegrad 2) und 43 € (Pflegegrad 5).
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der GKV steigt deutlich
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der seit 2019 wieder zur Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt wird, steigt voraussichtlich von 1,7 % auf 2,5 %.
Beitragsbemessungsgrenze gKV und Versicherungspflichtgrenze
Das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, steigt auf 66.150 €. Dies entspricht einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,5 €. Die Versicherungspflichtgrenze erhöht sich auf 73.800 €. Somit müssen Angestellte für den Eintritt in die private Krankenversicherung monatlich mindestens 6.150 € brutto verdienen.
Beitragsbemessungsgrenze gRV und sozialabgabenfreier Anteil bAV-Beiträge
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf 96.600 € im gesamten Bundesgebiet. Dies entspricht 8.050 € pro Monat. Dadurch steigt der maximale, sozialabgabenfreie Anteil der bAV-Beiträge auf 322 €, der steuerfreie Anteil auf 644 € monatlich.
Sonderausgabenabzug Basis-Rente
Der maximale jährliche Beitrag zur Basis-Rente, der zur Berechnung des Sonderausgabenabzugs maßgebend ist, steigt auf 29.344 € (bzw. 58.688 € bei Verheirateten). Seit 2023 ist der volle Beitrag steuerlich absetzbar.
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