Änderungen zum Jahreswechsel
Wo kann man sparen? Auf welche Kostensteigerungen müssen wir uns einstellen? Was sollten wir im Auge behalten? Der folgende Beitrag zeigt einen Überblick wichtiger Veränderungen ab 2023.
Bürgergeld wird eingeführt
Es ist die größte Sozial-Reform seit Jahrzehnten: Mit der Einführung des Bürgergeldes ab 2023 will die Bundesregierung das umstrittene Hartz-IV-System ablösen. Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatte, wird künftig einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Der Regelsatz für alleinstehende Erwachsene von derzeit 449 € auf 502 € angehoben werden. Infrage kommt das Bürgergeld auch für Menschen, deren Arbeitseinkommen nicht zum Lebensunterhalt reicht. Sie können ergänzende Unterstützung erhalten. Für den Anspruch gelten Vermögensgrenzen von Grenzen 40.000 € für den eigentlichen Leistungsbezieher und 15.000 € für jeden weiteren Menschen in der Bedarfsgemeinschaft.
Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird aufgehoben
Ab 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen deutlich angehoben. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 €, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 €.
Grundfreibetrag steigt und Anpassung der Steuertariffunktion
Der Grundfreibetrag wurde aufgrund des inzwischen vorliegenden Existenzminimumberichts kurzfristig nochmals angepasst und wird im Jahr 2023 auf 10.908 € angehoben. Änderungen gibt es auch bei der Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der sog. kalten Progression. Die Eckwerte des Grenzsteuersatzes verschieben sich um 7,2 %, damit inflationsbedingte Einkommenszuwächse nicht zu einer größeren Steuerlast führen.
Höhere Steuervorteile für den Wohnungsneubau
Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude soll von 2 % auf 3 % pro Jahr angehoben werden. Die Maßnahme gilt für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Wohngebäude. Bestandsimmobilien und Immobilien, die nicht zu Wohnzwecken gebaut werden, sind davon nicht betroffen. Zudem soll laut „Jahressteuergesetz 2022“ die Sonder-AfA für neu geschaffene Mietwohnungen mit dem energetischen Gebäudestandard "Effizienzhaus 40" wieder eingeführt werden. Zeitlich befristet bis 2026 soll es damit eine Sonderabschreibung geben, mit der innerhalb von 4 Jahren 5 % der Herstellungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Die Obergrenze der Herstellungskosten soll dabei auf 4.800 € pro Quadratmeter angehoben werden.
Krankmeldung in Papierform ist Vergangenheit
Wenn Arbeitnehmer vom Arzt krankgeschrieben werden, brauchen sie ab Januar 2023 nicht mehr den gelben Schein dem Arbeitgeber vorlegen. Die Krankmeldung wird von der Arztpraxis an die Versicherung übermittelt, die den Krankenschein ihrerseits an den Arbeitsgeber weiterleitet.
Kindergeld und Kinderfreibetrag erhöhen sich
Das Kindergeld wird nächstes Jahr für das erste bis dritte Kind auf einheitlich 250 € erhöht. Für das vierte und weitere Kinder beträgt es bereits bisher 250 €. Der alternativ gewährte Kinderfreibetrag wird für jeden Elternteil auf 3.012 € angehoben werden
Homeoffice-Pauschale steigt
Im Jahr 2023 sind bis zu 210 Homeoffice-Tage je 6 € absetzbar. Damit können bis zu 1.260 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der GKV steigt deutlich
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der seit 2019 wieder zur Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt wird, steigt voraussichtlich von 1,3 % auf 1,6 %.
Beitragsbemessungsgrenze gKV und Versicherungspflichtgrenze
Das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, bleibt bei 59.850 €. Dies entspricht einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 €. Die Versicherungspflichtgrenze erhöht sich auf 66.600 €. Somit müssen Angestellte für den Eintritt in die private Krankenversicherung monatlich mindestens 5.550 € brutto verdienen.
Beitragsbemessungsgrenze gRV und sozialabgabenfreier Anteil bAV-Beiträge
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf 87.600 € im Westen und erhöht sich auf 85.200€ im Osten. Im Westen steigt der maximale sozialabgabenfreie Anteil damit etwas auf 292 €, der steuerfreie Anteil auf 584 € monatlich.
Sonderausgabenabzug Basis-Rente
Der maximale jährliche Beitrag zur Basis-Rente, der zur Berechnung des Sonderausgabenabzugs maßgebend ist, steigt auf 26.527,80 € (bzw. 53.055,60 € bei Verheirateten). Ab 2023 ist der volle Beitrag steuerlich absetzbar.
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