Unterhaltsleistungen an Ex-Ehepartner


Das Ende einer Ehe ist immer ein schwieriges Thema, auch in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse. Allein in Deutschland werden ca. 150.000 Ehen pro Jahr geschieden. Eine gütliche Einigung bei der Frage zum Ehegattenunterhalt nach dem Scheidungszeitpunkt ist selten der Fall. Dies gewinnt besonders dann an Brisanz, wenn der Ex-Partner in das Pflegeheim muss und seine Einnahmen die Pflegekosten nicht decken können.

Die entscheidende Frage hierfür lautet: Wann hat der Ex-Partner einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt?

Grundsätzlich ist dies im Paragraph 1569 BGB geregelt: „Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.“

In den folgenden Paragraphen werden die wesentlichen Punkte zu diesem Grundsatz aufgeführt.

Voraussetzungen für die Unterhaltspflicht

Einer der folgenden Fälle muss erfüllt sein, um einen Anspruch auf Unterhalt zu haben:

  • Ehegattenunterhalt bei Bedürftigkeit oder Erwerbslosigkeit: Einen Anspruch besteht, wenn ein angemessener Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen bestritten werden kann. Jedoch gibt es die Verpflichtung für den Ex-Partner, sich eine Arbeit zu suchen, um seinen Lebensunterhalt alleine zu erwirtschaften. Falls der Ex-Partner zu wenig für den angemessenen Lebensunterhalt verdient, wird gemäß § 1573 ein sog. Aufstockungsunterhalt fällig (Differenz zwischen vollem Unterhalt und den Einkünften des Ex-Partners).
  • Unterhalt wegen Alter: Wenn der Ex-Ehepartner nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen und aufgrund seines Alters keiner Erwerbsfähigkeit mehr nachgehen kann, hat er gemäß $ 1571 BGB einen Anspruch auf den sog. Altersunterhalt. Es gibt dabei keine explizit festgelegte Altersgrenze, sondern verschiedene Faktoren wie Vorbildung, frühere Arbeitstätigkeit und die Lage auf dem aktuellen Arbeitsmarkt werden miteinbezogen.
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen: Aufgrund einer Krankheit oder einer körperlichen wie psychischen Beeinträchtigung, die eine Erwerbsfähigkeit einschränkt oder nicht möglich macht, kann laut § 1572 BGB ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden. Dieser Fall tritt also ein, wenn der Ex-Partner in das Pflegeheim muss.
  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes: Gemäß § 1570 BGB hat der geschiedene Ehegatte, der ein gemeinsames Kind betreut, einen Unterhaltsanspruch. Dieser gilt mindestens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Bei mehreren Kindern ist das Alter des jüngsten Kindes entscheidend. Es gibt auch Möglichkeiten, den Betreuungsunterhalt verlängern zu lassen. Hierfür ist ein Antrag beim Familiengericht notwendig.
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt: Eine nacheheliche Unterhaltspflicht kann bestehen, wenn der Ex-Partner arbeitslos ist und trotz großer Anstrengung keinen Job findet. Ausgeschlossen werden dabei Altersgründe oder die Kinderbetreuung. Die Bemühung muss in Form von Bewerbungen auf Arbeitsstellen nachgewiesen werden. Meist wird der nach Paragraph 1573, Absatz 1 des BGB gewährte Unterhalt zeitlich befristet.
  • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung: Falls der Ex-Partner aufgrund der Ehe eine Ausbildung oder Fortbildung zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit, die den Lebensunterhalt nachhaltig sichert, abgebrochen hat, besteht laut § 1575 BGB ein Anspruch für die Zeit, bis die Ausbildung oder Fortbildung abgeschlossen ist. Diese muss jedoch zeitnah aufgenommen werden, um den Unterhaltsanspruch zu behalten.
  • Unterhalt aus sonstigen Billigkeitsgründen: Nach § 1576 BGB können Unterhaltsansprüche aus sog. Billigkeitsgründen geltend gemacht werden, z.B. wenn der Ex-Partner sich während der Ehe unentgeltlich für den anderen im Beruf eingesetzt hat oder er sich um Pflegekinder oder Enkelkinder kümmern musste.

 Die Höhe der Unterhaltsleistung

Grundsätzlich maßgebend sind nach § 1578 BGB die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung. Der Unterhalt umfasst neben dem sog. „Elementarunterhalt“ auch weitere Zahlungspflichten. Hierzu gehören:

  • Unterhalt für die Kosten von Kranken- oder Pflegeversicherung
  • Unterhalt für die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder Umschulung
  • Vorsorgeunterhalt für die Alterssicherung sowie Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Die Leistung ist nach § 1585 BGB in Form einer monatliche Geldrente zu zahlen und am Monatsanfang zu entrichten. Wenn der Ex-Partner in das Pflegeheim muss, dann sind die Pflegekosten der entscheidende Maßstab. Wenn die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ex-Partners nicht ausreichen, dann wird versucht, über den Unterhaltsanspruch die verbleibenden Kosten zur finanziellen Absicherung des Lebensunterhalts zu decken. Dabei werden die Grundsätze der Zumutbarkeit berücksichtigt, sodass immer ein gewisser Betrag zur eigenen Lebensführung als Selbstbehalt beim Unterhaltspflichtigen übrigbleiben muss. Dieser monatliche Selbstbehalt beträgt derzeit ca. 1.200 € bei geschiedenen Ehepartnern, wobei er im Einzelfall höher (z.B. wegen hoher Wohnkosten) ausfallen kann.  

Die Dauer der Unterhaltsleistung

Laut § 1586 Abs. 1 erlischt der Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten. In Sonderfällen können nach § 1578b und § 1579 die Unterhaltszahlungen auch zeitlich herabgesetzt werden. Hervorzuheben ist dabei die Dauer der Ehe, d.h. bei relativ kurzen Ehen kann das Gericht die Länge der Unterhaltspflicht nach der Scheidung auch deutlich reduzieren.

Abschließend ist anzumerken, dass es möglich ist, den nachehelichen Unterhalt bereits zur Eheschließung in einem Ehevertrag zu regeln. Eine weitere Variante ist ein gesonderter Vertag, der einvernehmlich von beiden Ehepartnern unterzeichnet wird. Allerdings muss ein Unterhaltsverzicht, der oftmals als Scheidungsfolgenvereinbarung bezeichnet wird, notariell beurkundet oder beim Familiengericht protokolliert werden. In der Praxis sind Sonderregelungen meist schwierig zu realisieren, da die Gerichte solche Vereinbarungen genau prüfen. Daher ist es auf jeden Fall zu empfehlen, diese Verträge mit einem Fachexperten zu verfassen.

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