Pflegereform – das ist neu zum 01.01.2022


Noch vor der Bundestagswahl hatte die schwarz-rote Bundesregierung noch einige Änderungen in der Pflege auf den Weg gebracht. Die wesentlichen Eckpunkte: Zuschuss zu den stationären Pflegekosten (insbesondere in der Langzeitpflege), höhere Leistungsbeiträge in der ambulanten Pflege und bessere Bezahlung der Pflegekräfte (insbesondere Tarifbindung ab dem 01.09.2022). Das Paket soll durch einen Bundeszuschuss in Höhe von einer Milliarde Euro pro Jahr finanziert werden. Zudem wird der Pflegezusatzbeitrag für Kinderlose ab 23 Jahren zum Jahreswechsel von 0,25 % auf 0,35 % angehoben. Hierüber sollen weitere 400 Millionen Euro jährlich in die Pflegekasse fließen.

Die Neuerungen im Überblick:

Stationäre Pflege: Ab dem 01.01.2022 erhalten Pflegebedürftige in der stationären Pflege einen Leistungszuschlag. Je nach Dauer der Pflege beträgt dieser:

  • 5% des Eigenanteils an den Pflegekosten im ersten Jahr
  • 25% des Eigenanteils an den Pflegekosten im zweiten Jahr,
  • 45% des Eigenanteils an den Pflegekosten im dritten Jahr und
  • nach drei Jahren 70% des Eigenanteils an den Pflegekosten.

Ambulante Pflege: Die Pflegesachleistungen werden ab dem 01.01.2022 um 5 Prozent erhöht:

  • Pflegegrad 2: 724 Euro (vorher: 689 Euro),
  • Pflegegrad 3: 1.363 Euro (vorher: 1.298 Euro),
  • Pflegegrad 4: 1.693 Euro (vorher: 1.612 Euro),
  • Pflegegrad 5: 2.095 Euro (vorher: 2.095 Euro).

Kurzzeitpflege: Die Leistungen in der Kurzzeitpflege steigen ab dem 01.01.2022 um 10 Prozent auf 1774 Euro.

Übergangspflege im Krankenhaus: Hierbei handelt es sich um ein neu geschaffenes Angebot. Es kann in Anspruch genommen werden, wenn die Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zu gewährleisten ist. In diesem Fall kann bis zu zehn Tage lang eine Übergangspflege in Anspruch genommen werden, und zwar in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung stattgefunden hat.

Tarifbindung: Ab dem 01.09.2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif, nach kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen oder mindestens in entsprechender Höhe entlohnen. Hiermit soll die Versorgung in der Pflege verbessert werden und die Zahl der Pflegekräfte erhöht werden.

Mehr Pflegekräfte: Für mehr Pflegekräfte sollen ab 01.07.2023 auch Personalanhaltszahlen sorgen, die bundeseinheitlich vorgegeben werden.  

Hilfsmittel: Pflegefachkräfte erhalten hier mehr Verantwortung und dürfen künftig Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung machen. Dadurch wird eine ärztliche Verordnung nicht mehr unbedingt benötigt.

Häusliche Krankenpflege: Auch hier sollen Pflegekräfte mehr Verantwortung erhalten und sollen eigenständige Entscheidungen treffen dürfen.

Kostenerstattung: Bisher galt: Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung erlöschen mit dem Tod des Pflegebedürftigen. Mit der Neuregelung haben die Angehörigen nun mehr Zeit. Die Ansprüche müssen dann innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod des versicherten Pflegebedürftigen geltend gemacht werden.

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