Steuerbegünstigungen bei Kleinbetragsrenten


Bei einer Kleinbetragsrente beträgt der monatliche Rentenanspruch (z. B. aus einer Riesterrente) weniger als 1 % der Bezugsgröße (für 2021 monatlich 32,90 € im Westen, 31,15 € im Osten). In der Regel erfolgt in diesem Fall eine Abfindung, d.h. eine Einmalzahlung, zu Beginn der Auszahlungsphase. Diese Einmalzahlung unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer. Jedoch sind Steuerbegünstigungen möglich. Sie können sich aus der Wahl des Auszahlungszeitpunkts sowie der Anwendung der Fünftelregelung ergeben.

Bei Riester-Verträgen mit fixem Beginn der Auszahlungsphase sind gem. § 93 Abs. 3 EstG sowohl Zahlungen zu Beginn der Auszahlungsphase, also mit Renteneintritt, als auch solche im darauffolgenden Jahr förderunschädlich. Die Einkünfte des Steuerzahlers im Jahr nach Renteneintritt sind in der Regel geringer. Die Wahl des Folgejahres als Auszahlungszeitpunkt ist daher steuerlich vorteilhaft.

Weiterhin ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine steuerliche Begünstigung in Form der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EstG) möglich. Diese dient der Abmilderung der Steuerprogression. Sie findet Anwendung bei einer Ballung von Einkünften durch ungewöhnliche oder seltene Einnahmen. Die Einnahme wird steuerlich so behandelt, als wäre sie gleichmäßig verteilt über die kommenden fünf Jahre erfolgt.

Das folgende Beispiel zeigt die Steuerbegünstigungen bei Kleinbetragsrenten: Rentner R geht Mitte 2019 in Rente. Als Auszahlungszeitpunkt für die Abfindung seiner Kleinbetragsrente wählt er daher den 01.01.2020. In diesem Jahr erzielt er nur Renteneinkünfte. Die Einkünfte sind damit geringer als in 2019. Hieraus ergibt sich bereits der erste Steuervorteil. R bekommt eine monatliche Rente von 2.000 €. Sein zu versteuerndes Einkommen in 2020 beträgt nach Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben ca. 16.500 €. Nun wird die Abfindung seiner Kleinbetragsrente in Höhe von 10.000 € berücksichtigt. Ohne Anwendung der Fünftelregelung würde sein zu versteuerndes Einkommen nun 26.500 € betragen. Bei Anwendung der Fünftelregelung wird der Betrag durch den Faktor 5 dividiert (Ergebnis 2.000 €) und führt somit zu einem versteuernden Einkommen von nur 18.500 €. Die Differenz aus den Steuerlasten mit und ohne Abfindung (Steuerlast auf die zusätzlichen 2.000 €) wird anschließend wieder mit dem Faktor 5 multipliziert, um gesamte zu zahlende Steuerlast auf die Abfindung zu erhalten. Der Grenzsteuersatz des R bei 18.500 € ist aufgrund der progressiven Einkommensteuer geringer als auf 26.500 €. Hieraus folgt der zweite Steuervorteil für R.

Damit die Fünftelregelung Anwendung findet, müssen insbesondere die Voraussetzungen einer Einmalzahlung sowie der Behandlung als außerordentliche Einkünfte erfüllt sein. Entscheidendes Kriterium für den BFH ist dabei die Charakterisierung als atypische Zahlung. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte hierzu entschieden, dass die Abfindung von Kleinbetragsrenten den Normalfall darstelle. Sie sei mithin nicht als atypisch zu charakterisieren. Dem widersprach der BFH. Bei der Abfindung aus einer Kleinbetragsrente handelt es sich demnach um außerordentliche Einkünfte, auf die die Fünftelregelung grundsätzlich Anwendung findet. Der BFH wies jedoch in der Urteilsbegründung auf einen Mangel statistischen Materials hin. Eine abschließende Beurteilung der Abfindung als typische oder atypische Zahlung sei deshalb nicht möglich. Diese könnte in der Zukunft, bei Vorliegen ausreichenden statistischen Materials, also noch folgen.

Weitere Beispiele für außerordentliche Einkünfte, bei deren Besteuerung in der Praxis häufig die Fünftelregelung Anwendung findet, sind die folgenden:

  •  Gewinn bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe
  •  Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen
  •  Abfindungen für Arbeitnehmer
  •  Entschädigungen, die zu den Gewinneinkünften zählen
  •  Entschädigungen bei anderen Einkunftsarten
  •  Ausgleich für Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit
  •  Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter
  •  Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit

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