Neuerungen zum Jahreswechsel: Was das Jahr2020 mit sich bringt


Wo kann man sparen? Auf welche Kostensteigerungen müssen wir uns einstellen? Was sollten wir im Auge behalten? Der folgende Beitrag zeigt einen Überblick wichtiger Veränderungen ab 2020.

Änderung bei der 44 €-Sachbezugsgrenze

Von rund 6 Millionen Arbeitnehmern in Deutschland genutzt: Ein Tankgutschein o.Ä. über höchstens 44 € vom Arbeitgeber, von Steuern und Sozialabgaben befreit. Mit einer neuen gesetzlichen Definition wird die Regelung nun eingeschränkt: „Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen.“

Die gute Nachricht jedoch ist: Die 44 Euro-Freigrenze bleibt dennoch erhalten. So gibt es in der gesetzlichen Definition eine Ausnahmeregelung für bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten. Hierzu sollen u.a. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Centergutscheine und "City-Cards" gehören. Solche Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen bei einem bestimmten Einzelhändler bzw. bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu beziehen. Ob das auch für 2020 so gilt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Verpflegungspauschale steigt

Berufstätige, die mehr als 8 Stunden am Tag auswärts unterwegs sind, können höhere Verpflegungskosten geltend machen. Die Pauschale erhöht sich von 12 auf 14 €. Bei Reisen sind es am An- und Abreisetag ebenfalls 14 €, für Tage mit Übernachtung 28 € pro Tag.

Höhere Steuerpauschalen für Ehrenamtliche und Übungsleiter

Für Übungsleiter erhöht sich der steuerfreie Betrag von 2.400 € auf 3.000 €. Ehrenamtliche wie Kassenwarte oder Schriftführer in Vereinen können nun 840 € (statt 720 €) für Aufwendungen (wie z.B. Fahrtkosten) steuerlich geltend machen.

Pflegekosten: Elternunterhalt entfällt für Viele

Nur noch selten werden volljährige Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zahlen müssen. Denn ab 2020 gibt es eine Änderung, unter welchen Voraussetzungen sich die erwachsenen Kinder eines Pflegebedürftigen an den Pflegekosten beteiligen müssen: Bisher waren sogenannte Mindestselbstbehalte maßgebend, die vom Einkommen übrig bleiben müssen und von den Oberlandesgerichten festgesetzt wurden. Erst das Einkommen, das darüber hinaus ging, konnte zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden. Ab Januar 2020 gilt ein Bruttojahreseinkommen von 100.000 € als Grenze, ab der das erwachsene Kind zur Unterhaltszahlung an seinen pflegebedürftigen Elternteil verpflichtet werden kann. Das Einkommen des Ehepartners des Kindes wird dabei nicht berücksichtigt.

Abgaben für Betriebsrentner sinken

Aus der bisherigen „Freigrenze“ wird ein „Freibetrag“ für den Krankenkassenbeitrag. Dadurch werden die meisten Betriebsrentner ab 2020 weniger zahlen. Denn für die ersten 159,25 € zahlen Betriebsrentner nun gar keine Krankenkassenbeiträge mehr. Für die Pflegeversicherung gilt die neue Regelung jedoch nicht.

Sonder-AfA soll Mietwohnungsbau ankurbeln

Im Juni 2019 beschlossen, nun für die Steuererklärung relevant. Bauherren, die neue Mietwohnungen geschaffen haben, können von einer Sonder-AfA profitieren. Neben der planmäßigen Abschreibung von 2 % über 50 Jahre, dürfen zusätzlich über vier Jahre lang weitere fünf Prozent abgeschrieben werden.

Voraussetzungen:

  • Bauantrag zwischen dem 31. August 2018 und dem 31. Dezember 2021
  • Neubau oder auch Dachaufstockungen, der Dachausbau oder die Umwidmung von Gewerbeflächen in neue Mietwohnungen
  • keine Luxuswohnungen, sondern nur bezahlbarer Wohnraum: Baukosten dürfen maximal 3.000 Euro pro Quadratmeter betragen, absetzbar sind 2.000 Euro pro Quadratmeter.
  • die Wohnungen müssen mindestens 10 Jahre lang zu einem bezahlbaren Preis vermietet werden

Wohngeldreform

Mit der Reform des Wohngeldes sollen Bürger mit geringem Einkommen stärker bei den Wohnkosten entlastet werden. Konkret betrifft es ca. 660.000 Haushalte, wobei ca. 180.000 Haushalte erstmals oder erneut einen Anspruch auf Wohngeld haben. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Größe des Haushaltes, der Einkommenssituation und der Belastung durch Wohnkosten. Zuständig dafür sind die örtlichen Wohngeldbehörden.

Höherer Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag von steigt von 7.620 € auf 7.812 €.

Anpassung des Einkommensteuertarifs

Der Grundfreibetrag steigt für den Veranlagungszeitraum 2020 von 9.146 € auf 9.408 €. Um der "kalten Progression" entgegenzuwirken, werden auch die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um 1,95 % (voraussichtliche Inflationsrate) nach rechts verschoben. Damit werden inflationsbedingte Einkommenssteigerungen nicht gleich von einer höheren Steuerlast wieder aufgezehrt.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

In der Arbeitslosenversicherung sinkt wegen der niedrigen Arbeitslosigkeit der Beitrag ab 2020 von 2,5 % auf 2,4 %.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der GKV erhöht sich

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der seit 2019 wieder zur Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt wird, steigt von 0,9 % auf 1,1 %.

Beitragsbemessungsgrenze gKV und Versicherungspflichtgrenze steigen

Das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung von 54.450 € auf 56.250 €. Dies entspricht einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.687,50 €. Die Versicherungspflichtgrenze erhöht sich 2019 auf 62.550 €. Somit müssen Angestellte für den Eintritt in die private Krankenversicherung monatlich mindestens 5.212,50 € brutto verdienen. Für privat Krankenversicherte steigt der maximale Arbeitgeberzuschuss von monatlich 351,66 € auf 367,97 €.

Beitragsbemessungsgrenze gRV und sozialabgabenfreier Anteil bAV-Beiträge erhöhen sich

Die Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich auf 82.800 € im Westen und 77.400 € im Osten. Der maximale sozialabgabenfreie Anteil steigt damit auf 276 €, der steuerfreie Anteil auf 552 € monatlich.

Sonderausgabenabzug Basis-Rente steigt 

Der maximale jährliche Beitrag zur Basis-Rente, der zur Berechnung des Sonderausgabenabzugs maßgebend ist, steigt auf 25.046 € (bzw. 50.092 € bei Verheirateten). Davon sind 2020 90 % steuerlich anrechenbar, d.h. maximal 22.541 € (bzw. 45.082 € für Verheiratete).

Gesetzlicher Mindestlohn und Mindestvergütung für Auszubildende steigen

Der gesetzliche Mindestlohn wird 2019 von derzeit 9,19 € auf 9,35 € pro Stunde erhöht. Ab 2020 sollen auch Auszubildende eine Mindestvergütung von 515 € im ersten Lehrjahr erhalten. Anschließend steigt diese pro Lehrjahr an: Im zweiten Jahr sind es 18 % mehr, im dritten 35 % und im vierten bereits 40 %.

Sozialhilfe

Ebenfalls etwas mehr Geld bekommen Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II: Die Regelsätze erhöhen sich um 5 bis 8 Euro. So erhalten Alleinstehende mit Hartz IV künftig 432 € statt 424 €.

 

Beitrag weiterempfehlen

Kommentare (1)

  • Herr Gerhard Bender

    Vielen Dank für die hilfreiche Zusammenstellung.

    19 Dez 2019, 14:47

Schreiben Sie einen Kommentar


Mit der Nutzung dieses Formulars erklären Sie sich mit der Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten durch diese Website einverstanden. Hinweise zu unseren Datenschutzbestimmungen

CAPTCHA code