Paare ohne Trauschein - finanzielle Sicherheit, auch im Todesfall


In der heutigen Zeit durchläuft die Gründung einer Familie einen starken Wandel. Immer mehr Paare entscheiden sich gegen eine Heirat. Dies hat zur Folge, dass in den vergangen Jahren die Anzahl der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften deutlich zugenommen hat. Doch rechtlich gesehen gibt es große Unterschiede zwischen verheirateten Paaren und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften. Insbesondere bei Todesfällen sind die Unterschiede gravierend und davon sind sowohl der Partner als eventuelle gemeinsame Kinder betroffen. Dieser Beitrag greift dazu besonders wichtige Stichworte auf:

Gesetzliche Hinterbliebenenrente

Bei Verlust des Partners erhalten Ledige anders als Verheiratete keine Witwen-/Witwerrente. Weder in der gesetzlichen Renten- noch in der Unfallversicherung wird der uneheliche Partner berücksichtigt. Der Hinterbliebenenschutz in Riester- und Basisrenten steht ebenfalls nur Ehegatten und Kindern zu.

Nicht selten stehen Hinterbliebene vor immensen finanziellen Schwierigkeiten. Eine kostengünstige Absicherung ist durch eine Risikolebensversicherung möglich. Dabei wird im Vorfeld eine Versicherungssumme vereinbart und diese dann im Falle eines Todes an die Hinterbliebenen ausbezahlt. Diese Police wird sowohl bei einem Unfall als auch bei Krankheit als Todesursache ausbezahlt.

Gesetzliche Erbfolge

Auch die die frühzeitige Verfassung eines Testaments ist sinnvoll, da die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft keine gesetzlichen Erben sind und somit keinen gesetzlichen Anspruch auf die Hinterlassenschaften besitzen. Wird der Partner nicht als Erbe in einem Testament festgehalten, erben die nächsten Verwandten in der Erbfolge. Da jedoch das Aufsetzen eines gemeinsamen letzten Willens nur bei Eheleuten möglich ist, können unverheiratete Paare lediglich jeweils ein Einzeltestament aufsetzten. Die Gefahr hierbei besteht darin, dass zur Änderung des Testaments keine Absprache mit dem Partner nötig ist, da uneheliche Paare vor dem Gesetz wie Fremde behandelt werden. Aus diesem Grund wird im Fall einer nicht ehelichen Gemeinschaft meist auf einen notariell beglaubigten Erbvertrag zurückgegriffen. Hierbei erfolgt eine verbindliche Festsetzung der Partner als Erben. Dieser Vertrag kann nur gemeinsam widerrufen oder geändert werden.

Spezialfall gemeinsamer Immobilienerwerb

Besonders gravierend wirkt sich die gesetzliche Erbfolge bei gemeinsam erworbenem Wohneigentum aus. Denn ohne letztwillige Verfügung zugunsten des Partners erben allein die Kinder des Verstorbenen seinen Immobilienanteil. Bei minderjährigen Kindern ist/sind dann bei allen Entscheidungen rund um die Immobilie das Familiengericht und/oder ein Ergänzungspfleger involviert. Bei Kinderlosigkeit geht der Immobilienanteil an die Eltern des Verstorbenen bzw. nachrangig an Geschwister oder weitere Verwandte des Verstorbenen über. Je nach persönlichem Verhältnis kann sich aus dieser Situation erheblicher Zündstoff ergeben. Selbst durch eine testamentarische Regelung zugunsten des überlebenden Partners steht Kindern und Eltern auch bei deren Enterbung ein Pflichtteil in Höhe ihres halben gesetzlichen Erbteils zu. Es empfiehlt sich, für diese eventuellen Verbindlichkeiten Vorsorge mittels einer Risikolebensversicherung in entsprechender Höhe zu treffen.

Erbschaftsteuer

Der große Nachteil bei der Vererbung des Vermögens in einer nicht ehelichen Partnerschaft im Vergleich zu Eheleuten liegt in der steuerlichen Behandlung des Erbes. Dem Partner in einer unehelichen Lebensgemeinschaft wird ein Freibetrag von 20.000 € gewährt, bei Eheleuten gilt ein Freibetrag in Höhe von 500.000 €. Die Erbschaftsteuer liegt dann je nach Höhe der Erbschaft bei 30 bis 50 Prozent. Daher bietet sich die Risikolebensversicherung durch die steuerliche Ersparnis als deutlich bessere Alternative an. Damit die Todesfallleistung der Risikolebensversicherung nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, sollten sich die Partner dabei gegenseitig versichern, d.h. bei der Vertragsgestaltung eine „Überkreuzversicherung“ wählen: Versicherungsnehmer und Beitragszahler muss der begünstigte Partner sein, also derjenige, an den im Todesfall des anderen (= versicherte Person) die Versicherungssumme fließt.

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