Erbschaft und Schenkung - häufige Fehler und Fallstricke


Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit einer Auswahl von wichtigen und leider nur selten korrekt umgesetzten Details rund um Erben und Schenken.

Gesetzliche Erbfolge

Sofern der Erblasser kein Testament errichtet hat oder dieses ungültig ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die große Mehrheit der Deutschen – gut zwei Drittel – hat überhaupt kein Testament erstellt. Doch nur wenigen ist bewusst, wie die gesetzliche Erbfolge wirkt. Hierbei erben Kinder und Ehepartner bzw. in Familien ohne Kinder Ehepartner und Schwiegereltern bzw. Geschwister des Verstorbenen den Nachlass miteinander als Erbengemeinschaft, die sich um die Verwaltung des Nachlasses kümmert. Oft sind hier Probleme und Streitigkeiten innerhalb der Familie vorprogrammiert, denn innerhalb der Erbengemeinschaft muss einstimmig beschlossen werden, wie mit jedem einzelnen Erbbestandteil verfahren werden soll. Denn nur selten liegt die Erbmasse „bar“ auf dem Konto. In den meisten Fällen steckt ein Großteil der Erbmasse in Immobilien. Durch gezielte Vermächtnisse von Vermögensgegenständen an einzelne Erben in Verbindung mit entsprechenden Ausgleichsregelungen kann die Erbengemeinschaft umgangen werden.

Nicht verheiratete Paare

Besonders ungünstig kann die gesetzliche Erbfolge bei nicht verheirateten Paaren wirken. Denn in einer Lebensgemeinschaft, wie lange auch immer sie schon bestanden hat, gibt es keinerlei gesetzliche Erbschaftsansprüche zwischen den Partnern. Fatal wird dies etwa, wenn gemeinsam eine Immobilie erworben wurde und einer der beiden Partner plötzlich verstirbt: Für den Fall, dass gemeinsame, minderjährige Kinder vorhanden sind, erben die Kinder den Anteil des Verstorbenen alleine. Dann ist bei allen Entscheidungen rund um die Immobilie das Familiengericht und/oder ein Ergänzungspfleger mit eingebunden. Bei kinderlosen Paaren geht der Immobilienanteil an die Eltern des Verstorbenen bzw. nachrangig an Geschwister oder weitere Verwandte des Verstorbenen über. Je nach persönlichem Verhältnis kann sich aus dieser Situation erheblicher Zündstoff ergeben.

Enterbung

Dass man seine Nachkommen im Falle des Falles vollständig enterben kann,  ist ein häufiger Trugschluss in der Bevölkerung. Denn für pflichtteilsberechtigte Angehörige (Kind, Ehepartner oder Elternteil bei kinderlos Verstorbenen) besteht einen Geldanspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch kann gegenüber den Erben geltend gemacht werden und ist obendrein unmittelbar zur Zahlung fällig. Oft führt eine solche Pflichtteilsforderung dazu, dass eine geerbte Immobilie verkauft werden muss, weil nicht genügend Liquidität vorhanden ist, um diese sofort fälligen Zahlungen zu leisten.

Schenkungen werden nicht auf den Pflichtteil angerechnet – oder doch?

Was der Erblasser zu Lebzeiten an Nachkommen verschenkt, die später familiär aus der Reihe tanzen und Ihren Pflichtteil von den übrigen Erben fordern, wird in aller Regel nicht auf diesen Pflichtteilsanspruch angerechnet. Denn dies müsste im Rahmen einer sogenannten Anrechnungsbestimmung im Zusammenhang mit der Schenkung schriftlich festgelegt sein.

Schenkungsfreibeträge

Je nach Verwandtschaftsgrad gibt es unterschiedlich hohe steuerfreie Schenkungsbeträge, die nach 10 Jahren erneut getätigt werden können. Bei den eigenen Kindern sind das zum Beispiel 400.000 € pro Elternteil, bei nicht verheirateten Partnern aber nur 20.000 €. Gerade bei großen Vermögen ist es empfehlenswert, rechtzeitig mit der Vermögensübertragung zu beginnen. So wird bei der Vermögensübertragung vielfach Erbschaftsteuer „ohne Not“ bezahlt, da die Freibeträge beispielsweise bei einem Immobilienbesitz in entsprechender Lage schnell überschritten sind.

Änderungen an Testament oder Erbvertrag

Testamente können zu Lebzeiten einseitig vom Testierenden geändert und an die Lebensumstände angepasst werden. Das Testament sollte hierbei mit Datum versehen und beim Amtsgericht hinterlegt werden. Erbverträgen können nicht einseitig, sondern nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien geändert werden.

Schriftform des Testaments

Privatschriftlich - also ohne Mitwirkung eines Notars - verfasste Testamente müssen zwingend eigenhändig geschrieben werden. Per Computer oder Schreibmaschine verfasste Verfügungen sind nicht gültig. Formale Mängel wie dieser oder schlichtweg doppeldeutige Formulierungen führen dazu, dass 90 % der in Deutschland verfassten Testamente ungültig sind - ein guter Grund, einen Spezialisten (Fachanwalt für Erbrecht oder Notar) hinzuzuziehen.

Berliner Testament - der länger lebende Ehepartner erbt nicht immer alles

Beim Berliner Testament werden die Kinder enterbt und der überlebende Ehepartner ist alleiniger Erbe für den Nachlass des verstorbenen Ehepartners. Erst beim Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten geht der Nachlass an die Kinder. Allerdings können die Kinder ihren Pflichtteil fordern, die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Um dies zu verhindern, wird eine Pflichtteilsdrohklausel aufgenommen, mit der bei Einforderung eines Pflichtteils auch im zweiten Erbgang nur mehr der Pflichtteil vererbt wird. Ein verbindlicher Pflichtteilsverzicht kann in Form eines Erbvertrags notariell vereinbart werden, im Regelfall verbunden mit einer entsprechenden Ausgleichsleistung.

Berliner Testament - die (erbschaftsteuerlich) optimale Nachfolgelösung?

Durch den vollständigen Vermögensübergang an den überlebenden Ehepartner kommt es einerseits zu einer Vermögenszusammenballung, die sich je nach Vermögen in höherer Erbschaftsteuerbelastung niederschlägt, andererseits bleiben erhebliche Steuerfreibeträge für Vermögensweitergabe an die Kinder (400.000 € pro Kind alle zehn Jahre) ungenutzt.

Bezugsrecht der Lebensversicherung

Oftmals sind als bezugsberechtigt keine konkreten Personen, sondern nur abstrakt „Ehepartner“, „Erben“ oder „gesetzliche Erben“ genannt. Da sich in diesen Fällen bei Änderungen im familiären Umfeld unerwünschte Folgen ergeben können, ist es sinnvoll den/die Bezugsberechtige(n) konkret mit Name und Geburtsdatum einzutragen bzw. widerrufliche Bezugsberechtigte im Bedarfsfall anzupassen. Diese Anpassung muss dem Versicherungsunternehmen zwingend schriftlich zugehen.

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