Mehr Netto vom Brutto: Steuer- und sozialversicherungsbegünstigte Gehaltsbestandteile


Arbeitnehmer wie Arbeitgeber sind gleichermaßen an der Nettolohnoptimierung interessiert, denn für beide Seiten ergeben sich durch die Ersparnis von Abgaben (Lohnsteuer und Sozialabgaben) finanzielle Vorteile. Nicht nur bei Gehaltserhöhungen bietet sich die Gelegenheit für eine Optimierung des Nettogehalts, denn folgende Gehaltsbestandteile können auch in Form einer Entgeltumwandlung umgesetzt werden:

  • Die Erstattung von Beiträgen zu Berufsverbänden und (ggf. um Abschreibungen bereinigte) Anschaffungskosten von Arbeitsmitteln wie Bürostuhl, Tastatur, Maus, Drucker sind abgabenfrei möglich.
  • Jeder Arbeitnehmer kann einen Teil seines Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung nach §3 Nr. 63 EStG umwandeln. 2018 bleiben hierbei bis zu 260 € monatlich sozialabgaben- und lohnsteuerfrei, weitere 260 € monatlich sind ebenfalls lohnsteuerfrei aber sozialabgabenpflichtig.
  • Abgabenfreie Erstattung von Verpflegungsmehraufwand ist bei Dienstreisen mit mindestens 8 Stunden Abwesenheit von der 1. Tätigkeitsstätte und/oder Wohnung möglich. Wenn die Verpflegung im Hotel nicht durch Arbeitgeber veranlasst und bezahlt wird, sondern z. B. durch den Auftraggeber, erfolgt keine Kürzung durch Frühstücks-/Mittags-/Abendessenpauschalen.

Deutlich mehr Möglichkeiten bestehen bei der Optimierung bei Gehaltserhöhungen. Hier sind zusätzlich zu den eben genannten Optionen folgende Varianten umsetzbar:

  • Die Erstattung der Verpflegungsmehraufwandspauschalen kann verdoppelt werden. Die „zweite Pauschale“ wird mit 25 % pauschal versteuert, es fallen keine SV-Abgaben an.
  • Sachbezüge von höchstens 44 € pro Monat sind lohn- und sozialversicherungsfrei. Bei Gutscheinen wie z. B. Tankgutschein muss sichergestellt sein, dass keine Barauszahlung möglich ist.
  • Essensgutscheine von 6,33 € sind abgabenbegünstigt: 3,10 € bleiben steuer- und sozialabgabenfrei, 3,23 € werden mit 25 % pauschal versteuert und sind SV-frei. Die Gutscheine sind auch im Einzelhandel einlösbar, allerdings nicht für Nonfood-Artikel. Bei Ausgabe von höchstens 15 Gutscheinen pro Monat müssen die Ausgabetage der einzelnen Gutscheine nicht dokumentiert werden.
  • Für Fahrten von der Wohnung zur Arbeit (1. Tätigkeitsstätte) können pro Entfernungskilometer 30 Cent erstattet werden. Bei Ansatz von höchstens 15 Fahrten pro Monat müssen die Fahrten nicht dokumentiert werden. So ergibt sich z. B. bei 12 km einfacher Entfernung eine monatliche Erstattung 15 * 30 Cent * 12 km = 54 €.
  • Nachgewiesene Internet-/Festnetz-/Mobilfunkkosten des Mitarbeiters können vom Arbeitgeber ohne Abzug von Abgaben erstattet werden. Zusätzlich können dem Mitarbeiter Kommunikationsgeräte und EDV wie Telefon oder Laptop überlassen werden. Sofern Geräte im Eigentum des Arbeitgebers bleiben, werden hierbei keine Abgaben fällig, bei Schenkung des Geräts an den Arbeitnehmer wird der Wert des Geschenks mit 25 % pauschal versteuert und bleibt sozialabgabenfrei.
  • Erholungsbeihilfen anlässlich eines Urlaubs können mit 25 % vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Hierbei fallen keine Sozialabgaben an. Einmal pro Jahr können so  
    • für den Mitarbeiter 156 €,
    • für den Ehepartner 104 € sowie
    • pro Kind 52 € abgabenoptimiert ausgezahlt werden.
  • Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten für nicht schulpflichtige Kinder können vom Arbeitgeber übernommen werden. Hierfür fallen keine Steuern und Sozialabgaben an.
  • Pro besonderem Anlass wie Geburtstag, Hochzeit, Geburt, bestandene Prüfung, Dienstjubiläum etc. kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Geschenke/Aufmerksamkeiten von 60 € abgabenfrei zukommen lassen.

In jedem Fall ist es sinnvoll, die geplanten Maßnahmen mit einem Steuerberater zu diskutieren.

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