Neuerungen in der Altersvorsorge: Was verbessert sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz?


Mehr staatliche Förderung und Erhöhung der Riester-Zulage: Verbesserungen in der betrieblichen und privaten Altersvorsorge hat der Bundestag am 1. Juni 2017 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) und weiteren Gesetzespaketen auf den Weg gebracht. Die noch ausstehende Zustimmung des Bundesrats wird für die Sitzung am 7. Juli 2017 erwartet. Hier die Änderungen in der Zusammenfassung:

Betriebliche Altersversorgung

  • Förderung für Geringverdiener: Arbeitgeber, die für ihre Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von maximal 2.200 € zwischen 240 und 480 € pro Jahr in eine Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse einzahlen, erhalten hiervon eine Förderung in Höhe von 30 %.
  • Höhere Förderbeträge: Arbeitnehmer können zukünftig mehr Gehalt in ihre bAV investieren (sogenannte Entgelt­umwandlung): anstelle von bisher 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) können nun 8 % verwendet werden. Das wären nach aktuellem Stand 6.096 €.
  • In Zukunft sind für Betriebe mit Tarifvertrag reine Beitragszusagen möglich. Dadurch haftet der Arbeitgeber nicht mehr für die Höhe der Rente und muss je nach Durchführungsweg keine Rückstellungen bilden.
  • Verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse zu Arbeitnehmerbeiträgen: Für ab 2019 neu geschlossene bAV-Verträge erhalten Arbeitnehmer einen Arbeitgeberzuschuss von 15 %, für früher geschlossene Verträge ab 2022.
  • Durch den Wegfall einer Garantieverzinsung wird der momentanen Situation am Kapitalmarkt Rechnung getragen, in der Zinsgarantien sehr teuer sind und den Anlegern erhebliche Renditechancen nehmen.

Riester-Rente

  • Die Grundzulage steigt von 154 € auf 175 €. Dies verbessert die Attraktivität der Riester-Förderung insbesondere für Geringverdiener.
  • Die doppelte Beitragspflicht in der Sozialversicherung während der Anspar- und Rentenphase bei einer Riester-bAV entfällt. Künftig werden entsprechende Renten wie Renten aus privaten Riester-Verträgen behandelt.
  • Niedrigere Einkommensteuerbelastung bei Einmalzahlungen: Einmalzahlungen - z. B. bei Nutzung der 30 % Kapitalentnahme - werden zukünftig durch die Fünftel-Regelung in geringerem Umfang besteuert. Am meisten profitieren hiervon Geringverdiener.
  • Für die Inanspruchnahme der Wohn-Riesterförderung ist eine Unterbrechung der Eigennutzung von bis zu fünf Jahren unschädlich.

Eigene Vorsorge soll sich auf jeden Fall lohnen.

Hierfür wird ein Grundfreibetrag bei der Grundsicherung eingeführt: Die ersten 100 € Monatsrente einer zusätzlichen Altersvorsorge bleiben (egal ob aus Riester-Rente, bAV oder einer privaten Rente) vollständig ohne Anrechnung auf die Grundsicherung, jeder weitere Euro zu 30 % bis zu insgesamt 204,50 €. Bei einer zusätzlich angesparten Altersvorsorge von 250 € blieben hiervon also 145 € anrechnungsfrei (100 € * 100 % + 150 € * 30 %, maximal 204,50 €).

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Kommentare (2)

  • Herr Karsten

    Ein sehr informativer Artikel. Hat sich zwischenzeitlich denn noch mehr in diesem Bereich geändert ?

    20 Dez 2018, 12:49
  • ifp Team

    Gern verweisen wir hierzu auf den Beitrag vom 21.09.2018 zum Rentenpaket: https://zertifizierter-vorsorge-spezialist.de/de/blog/posts/2018/2018-09-21-rentenpaket-beschlossen-was-aendert-sich-und-wer-profitiert.php

    28 Dez 2018, 15:56

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