Finanzen, Arbeit und Steuern: Was sich 2017 ändert


In 2017 ergeben sich einige gesetzliche Anpassungen und Besonderheiten. Wir zeigen, was das neue Jahr in puncto Finanzen, Arbeit und Steuern mit sich bringt.

Feiertag
Anlässlich des 500. Jahrestages der Veröffentlichung von Martin Luthers Thesen ist der 31. Oktober 2017 bundesweit einmalig ein Feiertag.

Pflegegrade ersetzen Pflegestufen
Im Rahmen der Pflegereform erfolgt die Einstufung von Pflegebedürftigen zukünftig in fünf Pflegegraden anstelle der bisherigen drei Pflegestufen. Durch die Umstellung erhalten die meisten aktuell Betroffenen monatlich mehr Geld. Die Neueinstufung Pflegebedürftiger richtet sich künftig nach der Selbstständigkeit des Betroffenen, nicht wie bisher nach dem zeitlichen Aufwand.

Steigender Pflegeversicherungsbeitrag 
Der Pflegeversicherungsbeitrag steigt im Zuge der Pflegereform auf 2,55 % beziehungsweise auf 2,8 % bei Kinderlosen.

Garantiezins für Lebensversicherungen 
Der Höchstrechnungszins für ab 2017 neu abgeschlossenen klassischen Lebensversicherungen verringert sich von derzeit 1,25 % auf 0,9 %. Für Bestandskunden besitzen weiterhin die garantierten Leistungen des bestehenden Vertrages Gültigkeit.

Entlastungen durch Erhöhung von Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag 
Der Kinderfreibetrag steigt auf 7.356 €. Das Kindergeld erhöht sich um 2  € auf 192 € pro Monat (für das erste bzw. zweite Kind), auf 198 € für das dritte sowie für alle weiteren Kinder auf 223 €.

Einkommensteuergrundfreibetrag steigt
Durch die Anhebung des Grundfreibetrags um 168 € für Ledige bzw. um 336 € für Verheiratete sind erst ab einem zu versteuerndem Einkommen von 8.820 € bzw. 17.640 € Steuern zu entrichten.

Neuer 50 Euro Schein 
Ab dem Frühjahr 2017 soll in der EU ein neuer 50 Euro Schein in Umlauf gebracht werden.

Die Flexi-Rente kommt
Künftig ist ein flexiblerer Ausstieg aus dem Berufsleben möglich: Als Anreiz länger zu arbeiten kann eine neue Teilrente mit Teilzeitarbeit kombiniert werden. Wer mit 63 Jahren in Teilrente gehen möchte, kann ab Juli 2017 künftig 6.300 € hinzuverdienen, ohne Rentenkürzungen hinnehmen zu müssen. Darüber liegende Verdienstanteile werden zu 40 % auf die Rente angerechnet.

Bessere Absetzbarkeit von Altersvorsorgebeiträgen
Altersvorsorgebeiträge wie Einzahlungen in eine Rürup- oder in die gesetzliche Rentenversicherung können bis zu einem Höchstbetrag von 23.362 € steuerlich berücksichtigt werden. 2017 sind 84 % hiervon als Sonderausgaben abzugsfähig, also im Höchstfall 19.624 €. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der berücksichtigungsfähige bzw. absetzbare Betrag auf 46.732 € bzw. 39.248 €. Von den Vorsorgeaufwendungen wird allerdings der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen.

Steuerpflichtiger Rentenanteil für Neurentner steigt
Wer 2017 erstmalig eine gesetzliche Rente bezieht, muss hiervon 74 % versteuern (2016: 72 %). Der steuerfreie Anteil von 26 % der ersten vollen Bruttojahresrente wird festgeschrieben, so dass Rentenerhöhungen vollständig steuerpflichtig sind.

Höherer steuer- und sozialversicherungsfreier bAV-Beitrag
Mit der höheren Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung können 2017 3.048 € pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden (Wert 2016: 2976 €). Zusätzlich bleiben darüber hinausgehende Einzahlungen von 1.800 € steuerfrei, wenn noch keine betriebliche Altersvorsorge nach §40b EStG besteht (pauschalversteuerte, vor 2005 abgeschlossene betriebliche Altersvorsorge).

Prognostizierte Rentensteigerung 2017
Zum Juli 2017 wird mit einer Rentenerhöhung von etwa 2 % gerechnet.

Umzugspauschalen
Zum 1. Februar 2017 erhöht sich die Umzugspauschale für Ledige von 746 € auf 764 €, für Verheiratete von 1.428 € auf 1.528 €. Die Pauschale für jede weitere Person im Haushalt steigt von 329 auf 337 €, die abzugsfähigen Kosten für Nachhilfeunterricht von 1.882 € auf bis zu 1.926 €.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen
Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze für beitragspflichtiges Arbeitseinkommen steigt für die gesetzliche Rentenversicherung in den alten Bundesländern auf 76.200 € (6.350 € monatlich), für die gesetzliche Rentenversicherung in neuen Bundesländern steigt diese auf 68.400 € (5.700 € monatlich). Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 52.200 € (4.350 € monatlich).

Höhere EEG-Umlage
Die Umlage zur Förderung von Strom aus Windkraft und Sonne wird von 6,35 Cent auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde steigen. Für einen durchschnittlichen 3-Personen-Haushalt werden hierdurch Mehrkosten in Höhe von etwa 20€ prognostiziert. Die tatsächliche Anpassung der Strompreise ergibt sich daraus, inwieweit die Energiekonzerne Preisanpassungen an den Energiemärkten weitergeben.

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