Bildungsprämie und Weiterbildungssparen


Im Blog-Beitrag „Spartipps für Berufseinsteiger: Wie Staat und Arbeitgeber beim Vermögensaufbau helfen“ vom 21.09.2016 ging es unter anderem um die Inanspruchnahme der Arbeitnehmersparzulage. Hierfür muss man mindestens sechs Jahre lang vermögenswirksame Leistungen (VL) in eine zugelassene Anlageform - beispielsweise in einen Bausparvertrag – einzahlen und das Guthaben dort anschließend ein weiteres Jahr belassen. Wer bereits vor dieser siebenjährigen Sperrfrist Kapital entnehmen möchte, muss die erhaltene(n) Arbeitnehmersparzulage(n) zurückzahlen. Diese Rückzahlung kann seit 2009 vermieden werden, wenn mit der vorzeitigen Entnahme eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme finanziert wird (sogenanntes Weiterbildungssparen im Rahmen der Bildungsprämie nach § 4 Absatz 4 des Vermögensbildungsgesetzes). Hierbei werden alle Personen unabhängig vom Einkommen und vom aktuellen Erwerbsstatus gefördert, sofern diese selbst oder deren Ehepartner über entsprechendes Guthaben in einem mit Arbeitnehmersparzulage geförderten VL-Vertrag verfügen.

Wer vom Weiterbildungssparen profitieren möchte, sollte sich zuerst bei seinem Vertragsanbieter über folgende Punkte informieren:

  • Kann eine vorzeitige Entnahme getätigt werden?
  • Welche Gebühren fallen dafür an?
  • Ist eine Kündigungsfrist zu berücksichtigen?
  • Muss dazu der gesamte Vertrag aufgelöst werden oder ist eine Teilverfügung möglich?

Sind die Bedingungen des Vertragsanbieters zur Verwendung des Guthabens für eine Weiterbildungsmaßnahme geklärt, so sollte im nächsten Schritt eine Beratungsstelle aufgesucht werden. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie unter www.bildungspraemie.info oder über die kostenlose Telefonnummer 0800-2623000. Dort erhalten Sie einen Spargutschein, mit dem Sie sich bei einem Weiterbildungsanbieter zu einem Kurs anmelden können, der zu Ihrem eingetragenen Bildungsziel passt und mindestens 30 € kostet (Bagatellgrenze).

Der vollständig ausgefüllte Spargutschein kann abschließend beim Vertragsanbieter eingelöst werden. Das entnommene Kapital muss dann innerhalb von drei Monaten für den Weiterbildungszweck verwendet werden.

Eine zusätzliche Förderung von bis zu 500 € ist im Rahmen des Prämiengutscheins für die Hälfte der anfallenden Weiterbildungskosten möglich. Den Prämiengutschein nutzen können Personen über 25, die mehr als 15 Stunden pro Woche erwerbstätig sind und über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen unter 20.000 € (bzw. 40.000 € bei Zusammenveranlagung) verfügen.

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